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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Werner Seemann GmbH & Co. KG, D-26842 Ostrhauderfehn

– Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen –

Hier die AVL auch als Download.

§1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Werner Seemann GmbH & Co. KG (Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Akzeptiert der Kunde (Käufer) die Einbeziehung der Bedingungen bei Vertragsabschluss, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsabschlüsse.

2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung bzw. Übergabe an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
3. Sämtliche sonstige Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sind unabhängig von Art und Form lediglich Aufforderung an den Käufer, ein Angebot in Form einer Bestellung abzugeben. Der Käufer ist an eine Bestellung vier Wochen gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb obiger Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
3. Konstruktions- und Formänderungen bleiben im Rahmen des für den Käufer Zumutbaren vorbehalten.
§ 3 Preise
1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung.
2. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Zahlungen des Käufers werden ausschließlich gem. den §§ 366 und 367 BGB verrechnet.
4. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
§ 4 Zahlungsverzug, Annahmeverzug
1. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen, wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt, ist der Verkäufer – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt,
– sämtliche Forderungen aus ggf. bestehenden Finanzierungs- und/oder Stundungsvereinbarungen sofort fällig zu stellen;
– Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträge zurückzuhalten;
– die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen;
– vom Vertrag zurückzutreten.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn und soweit dieser unbestritten ist oder nachgewiesen wird.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschl. der Mehraufwendungen wie Lagerkosten etc. zu verlangen. Der Kaufpreis ist in diesem Fall sofort fällig. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, als Schadensersatz pauschales Lagergeld pro angebrochener Woche in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu fordern.
Für den Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien dem Verkäufer überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
§ 5 Leistungsfristen, Leistungsverzögerungen und Teilleistungen
1. Die vom Verkäufer genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbarer Hindernisse oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretender Umstände, auch wenn sie beim Lieferanten des Verkäufers eintreten, verlängern auch verbindlich vereinbarte Fristen entsprechend.
Befindet sich der Verkäufer beim Eintritt des Hinderungsgrundes bereits im Lieferverzug, sind die Verzugswirkung für die Dauer des Ereignisses gehemmt. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
3. Verlängert sich die Lieferfrist um mehr als zwölf Wochen, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner von dem Vertrag zurückzutreten.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelung in § 9 und § 10 geltend gemacht werden.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie entsprechend sofortiger Abrechnung berechtigt, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.
§ 6 Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abholort abzunehmen.
2. Verlangt der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort, erfolgt die Versendung auf Gefahr und für Rechnung des Käufers. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen.
3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, bei Unternehmern mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Käufer über. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über.
4. Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Käufers auf dessen Kosten ab.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, vor. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, wird der Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Käufers die Sicherheit nach seiner Wahl in der übersteigenden Höhe freigeben. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
2. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtungen für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum.
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
3. Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Anforderung hin jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand und den Standort der Vorbehaltsware zu geben. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um Maschinen, hat der Käufer auf seine Kosten eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen, die das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Die Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Käufer an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Diebstahl, Beschädigungen, Vernichtung der Vorbehaltsware hat der Verkäufer, ebenso wie Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter unverzüglich schriftlich dem Verkäufer zu melden.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Belastung oder Überlassung des Vorbehaltsgutes oder seine Veränderung zulässig.
5. Der Käufer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsleistung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderung aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf schriftliche Anforderung eine Aufstellung aller an den Verkäufer abgetretenen Forderung zu übergeben.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, eingehende Zahlungsmittel von seinen übrigen Zahlungsmitteln getrennt für den Verkäufer in Verwahrung zu nehmen und abzuführen. Diese Einziehungsermächtigung kann vom Verkäufer nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, Antrag auf Eröffnung eines Vergleich- oder Insolvenzverfahren gegen den Käufer oder Zahlungseinstellung seinerseits vorliegt.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzen einer der in Ziffern 3., 4. und 5. festgeschriebenen Pflichten, ebenso wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers gestellt ist, ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7. Nach erklärtem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zwecke den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm insoweit ggf. aus verbotener Eigenmacht zustehen.
8. Nach Erhalt der Vorbehaltsware ist der Verkäufer nach Vorankündigung berechtigt, die Vorbehaltsware durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware, die pauschal mit 15 % des Verwertungserlöses zzgl. der gesetzlichen aktuellen Umsatzsteuer vereinbart sind, trägt der Käufer.
Der Verwertungserlös wird unter Abzug dieser Kostenpauschale auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet. Die Kosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere, der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
§ 8 Mängelansprüche
1. Ist der Käufer Unternehmer und liegt bei Gefahrübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vor, beseitigt der Verkäufer den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes im Wege der Nachlieferung.
2. Ist der Käufer Unternehmer, bestehen Mängelansprüche nicht:
a) wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware und versteckte Mängel nicht innerhalb von fünf Werktagen ab deren Entdeckung dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden, wobei bei späterem Zugang die rechtzeitige Versendung der Mängelanzeige ausreichen ist, wobei der Käufer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat, oder
b) zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig entsprechend den obigen Vorgaben angezeigt worden sind, oder
c) der Käufer Vorschriften, Herstellervorgaben oder Bedienungsanleitungen bzgl. Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat, oder
d) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller / Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Käufer selbst instandgesetzt oder gewartete wurde, oder
e) in den Kaufgegenstand vom Hersteller / Importeur nicht freigegebene Ersatzteile, Ein-/oder Anbauteile angebaut worden sind.
3. Ist der Käufer Unternehmer und der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann der Verkäufer die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer einen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen (zusätzlichen) Teil des Kaufpreises zahlt.
4. Der Verkäufer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten. Verbringt der Unternehmer als Käufer die Sache nach Lieferung an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz oder vereinbarten Lieferort, übernimmt der Verkäufer die Kosten nur, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Eine Verbringung ins Ausland ist kein bestimmungsgemäßer Gebrauch.
5. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
6. Der Verkauf gebrauchter Sachen an Unternehmer erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat und bei Schadensersatzansprüchen des Käufers, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in denen der Verkäufer zwingend haftet.
7. Bei Verkauf neuer Sachen an Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
8. Ansprüche des Unternehmers als Käufer auf Schadensersatz bzw. Ersatz für angebliche Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der obigen Rechnungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten anstelle der obigen Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
§ 9 verlängerte Gewährleistungsfrist
Wird beim Verkauf von Neusachen an Unternehmer einzelvertraglich eine Gewährleistungsfrist vereinbart, die über die gesetzliche Mindestgewährleistungsfrist von einem Jahr hinausgeht, bestehen Gewährleistungsansprüche des Käufers nur dann, wenn die in der Verlängerungszeit gem. Herstellerangaben vorgesehenen Inspektionen, Werkstattwartungsarbeiten und notwendigen Reparaturen durch den Verkäufer ausgeführt worden sind.
§ 10 Haftung und Haftungsumfang
1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht sofern der Verkäufer zwingend haftet.
§ 11 Verjährung
1. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Ist der Käufer Verbraucher, tritt die Verjährung der Mängelansprüche bei neuen Kaufgegenständen zwei Jahre nach Übergabe / Ablieferung ein; für gebrauchte Kaufgegenstände bleibt es bei der Regelung in Satz 1.
2. Jede weitere Haftung für Sach- und/oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern der Verkäufer diese nicht arglistig verschwiegen hat.
Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auf für Klagen im Urkunds- und/oder Wechselprozess ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Leer/Ostfriesland. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.
4. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbindungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung im Wege der Auslegung, Geltungserhaltener Reduktion oder bei Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in gesetzlich zulässiger Weise erreicht wird.

 

Allgemeine Mietbedingungen

der Werner Seemann GmbH & Co. KG, D-26842 Ostrhauderfehn

– Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen –

Hier die AMB auch als Download.

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1. Die allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Mietverträge über Baumaschinen und Geräte, in denen die Werner Seemann GmbH & Co. KG Vermieterin ist. Sie gelten in sinngemäßer Anwendung für die leihweise Überlassung von Baumaschinen und Geräten zwecks Überbrückung bei Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken.
Akzeptiert der Kunde (Mieter) die Einbeziehung der Bedingungen bei Mietvertragsabschluss, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mietverträge.
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an.
3. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen (Individualvereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklärt wurde.
2. Der Mietvertrag ist abgeschlossen, wenn beide Mietparteien den Mietvertrag unterzeichnet haben oder der Mieter die ihm bereits überlassene Mietsache in Gebrauch nimmt.
§ 3 Miete und Mietzahlung
1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. Sämtliche Mietzinsangaben verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Fälligkeit.
2. Soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen erfolgen, liegt der Berechnung der Miete eine Arbeitszeit bis zur 8 Betriebsstunden täglich, je Woche bis zu 40 Betriebsstunden zugrunde. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet. Bei mehrschichtigem Einsatz des Gerätes erhöht sich der Mietzins um Faktor 1,7 (Zwei-Schicht-Einsatz) bzw. Faktor 2,5 (Drei-Schicht-Einsatz).
3. Der Vermieter ist berechtigt, jeder Zeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
4. In Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzgl. ggf. erhaltener Kaution, tritt der Mieter seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
5. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen die Mietforderungen des Vermieters steht dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Ist der Mieter mit einer Miete mindestens 30 Tagen in Verzug, entfällt eine zu seinen Gunsten vereinbarte Kaufoption auf die Mietsache ersatzlos.
§ 4 Beginn der Mietzeit, Verzug des Vermieters, Mietzeitende
1. Überlassung der Mietsache
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand an den Mieter zu übergeben. Der Tag der Abholung, Absendung oder vertragsgemäßen Bereitstellung zur Abholung gilt als 1. Miettag.
2. Verzug
Kommt der Vermieter mit der Übergabe in Verzug und entsteht dem Mieter dadurch nachweislich ein Schaden, kann der Mieter unter den in § 5 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet dieser Voraussetzungen ist eine Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietzinses.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Mieter schriftlich gesetzten angemessenen Frist ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ist für den Vermieter der Eintritt des Verzuges vorauszusehen oder Verzug bereits eingetreten, ist er berechtigt, zur Schadensbeseitigung und Schadensminderung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dies dem Mieter zumutbar ist.
3. Mängel
Der Mieter hat bei Überlassung erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er die sofortige Anzeige des Mangels, gilt die Mietsache als mangelfrei übergeben.
Bei Überlassung vorhandene verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4. Der Vermieter ist verpflichtet, ordnungsgemäß gerügte Mängel, die bei Überlassung vorlagen, entweder auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch den Mieter unter Übernahme der erforderlichen Kosten beseitigen zu lassen. Ist durch den oben bezeichneten Mangel und/oder die Mangelbeseitigung die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben, so ist der Mieter für diesen Zeitraum nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet; ist die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert, hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu zahlen. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Zur Schadensabwehr oder Schadensminderung ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache gegen eine andere, vergleichbare Mietsache auszutauschen, wenn dies dem Mieter zumutbar ist.
5. Mietzeitende
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand an der Ausgabestelle oder dem vereinbarten Rückgabeort übergeben wird, nicht jedoch vor Ende der vereinbarten Mietzeit.
6. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten, die erforderlich werden, weil der Mieter seinen Verpflichtungen aus § 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu informieren.
§ 5 Vermieterhaftung
1. Für Schäden, insbesondere Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter ausschließlich
– bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
– bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes hierdurch gefährdet wird hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens,
– bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
– bei Verzug nur im Rahmen der in § 4.2. festgeschriebenen Höchstgrenzen. Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, weil vorvertragliche Pflichten oder vertragliche Nebenpflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden, hat der Mieter die in § 4 geregelten Ansprüche.
Jegliche weitere Haftung ist ausgeschlossen.
§ 6 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat
– die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
– die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln, d. h. die sach- und fachgerechten Überprüfungen, Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gem. den vom Mieter bzw. Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen,
– notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig dem Vermieter anzukündigen und unverzüglich durch diesen ausführen zu lassen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
– dem Vermieter jederzeit die Möglichkeit einzuräumen nach vorheriger Absprache, den Mietgegenstand selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen,
– dem Vermieter auf Anfrage unverzüglich den jeweiligen Stand – bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen, ebenso jede beabsichtigte diesbezügliche Änderung,
– die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen, wenn der Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache ins Ausland verlegt werden soll,
– die Eigentumshinweise des Vermieters am Gerät sichtbar zu belassen,
– Beschriftungen gleich welcher Art nur mit der schriftlichen Genehmigung des Vermieters anzubringen.
– bei Diebstahl, Beschädigung durch Dritte oder Verkehrsunfällen unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten,
– die Mietsache bestmöglich gegen unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
– wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache gegen alle üblicherweise versicherten Risiken auf seine Kosten zu versichern.
2. Der Mieter darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung die Mietsache weder weitervermieten, noch an Dritte weitergeben, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
Bei Pfändung oder Beschlagnahme des Gerätes oder sonstiger Verfügungen Dritter ist der Vermieter unverzüglich unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu informieren. Der Pfandgläubiger ist unverzüglich auf das Eigentumsrecht des Vermieters schriftlich hinzuweisen.
§ 7 Mieterhaftung
Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß § 6, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

 

Allgemeine Werkvertragsbedingungen

der Werner Seemann GmbH & Co. KG, D-26842 Ostrhauderfehn

– Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen –

Hier die AWB auch als Download.

§1 Allgemeiner Geltungsbereich
1. Sämtliche werkvertraglichen Leistungen, die die Werner Seemann GmbH & Co. KG (Unternehmer) im Bereich von Reparatur-, Instandsetzung-, Abänderungs- und Ergänzungsarbeiten an Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile ausführt, erfolgen zu den nachfolgenden Bedingungen. Akzeptiert der Kunde (Besteller) die Einbeziehung der Bedingungen bei Auftragserteilung, gelten sie für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge.
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Unternehmer nicht an. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Unternehmer in Kenntnis dieser Bedingungen die Arbeiten vorbehaltlos ausführt.
3. Sämtliche sonstige Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
§ 2 Vergütung
1. Kostenangaben des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Einen Kostenvoranschlag vor Ausführung der Arbeiten mit verbindlichen Preisen erstellt der Unternehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
3. Sämtliche Preisangaben verstehend sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer am Tage der Rechnungsstellung.
§ 3 Fälligkeit
1. Mit Abnahme des Werkes, spätestens mit Zugang der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig und ohne Abzug zu zahlen.
2. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
3. Der Unternehmer kann Vorauszahlungen verlangen.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht auf Aufrechnungen mit Forderungen des Bestellers, die vom Unternehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
5. Wird bei Abnahme und Rechnungsvorlage der fällige Rechnungsbetrag nicht gezahlt, kann der Unternehmer die Herausgabe des Werkes unter Berufung auf sein Pfandrecht bis zur vollständigen Ausgleichung der offenen Forderung verweigern.
§ 4 Mitwirkung des Bestellers
1. Im Fall der Ausführung der vom Unternehmer übernommenen Arbeiten vor Ort, hat der Besteller auf seine Kosten Unterstützung wie folgt zu gewähren:
a) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass nach Eintreffen der Mitarbeiter des Unternehmers unverzüglich mit den Arbeiten begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Besteller zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
b) Der Besteller hat im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte zu stellen.
c) Der Besteller ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen vor Ort zu sorgen, ggf. geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
d) Der Besteller ist verpflichtet, die für die Arbeiten erforderlichen Energien, wie Strom, Wasser etc. auf seine Kosten vorzuhalten.
2. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so ist der Unternehmer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Bestellers berechtigt aber nicht verpflichtet.
Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Unternehmers, insbesondere das Recht auf Kündigung und Schadensersatz bleiben im Übrigen unberührt.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Angaben über die Dauer der Arbeiten und Ablieferungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Wird vor Ausführung der Arbeiten die verbindliche Angabe der Ausführungszeiten und/oder des Ablieferungszeitpunktes gewünscht, ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Verbindlich ist die Vorgabe nur, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
2. Im Fall nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen, wie z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitskämpfen, Arbeitsausfällen durch Erkrankung von Fachkräften, insbesondere Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferern, behördlichen Eingriffen und bei Einwirkung höherer Gewalt verlängern sich auch verbindliche Zeitzusagen angemessen.
§ 6 Abnahme
1. Den Abschluss der Arbeiten hat der Unternehmer dem Besteller mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als entsprechende Mitteilung. Die Abnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erfolgt.
2. Die Inbetriebnahme des Gerätes durch den Besteller gilt jedenfalls als Abnahme.
3. Mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten geht die Gefahr auf den Besteller über.
§ 7 Pfandrecht/Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an verbauten Teilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Unternehmer.
2. Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Maschinen oder Geräten des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gelten gemacht werden, soweit sie mit der überlassenen Maschine, des überlassenden Geräts im Zusammenhang stehen.
Für anderweitige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Vorsorglich tritt der Besteller für den Fall, dass er nicht Eigentümer des überlassenden Gerätes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritte an den Unternehmer ab und ermächtigt diesen unwiderruflich für den Besteller zu erfüllen. Einer Verpflichtung, anstelle des Bestellers zu erfüllen, besteht für den Unternehmer nicht.
§ 8 Transport
1. Der Transport der Maschine ist grundsätzlich Sache des Bestellers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Unternehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Unternehmers erfolgt.
3. Die übergebenden Auftragsgegenstände sind durch den Unternehmer nicht versichert. Der Besteller hat soweit gewünscht selbst für entsprechende Versicherungen Sorge zu tragen.
§ 9 Mängelansprüche
Ist das Werk mangelhaft, hat der Unternehmer nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Gerätes im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen. Lässt der Unternehmer schuldhaft eine ihm gesetzte Frist für diese Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so kann der Besteller Minderung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geltend machen. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Der Besteller hat bei Feststellung eines entsprechenden Mangels den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 10 Verjährung der Mängelansprüche
Sämtliche Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme.
§ 11 Sonstige Haftung / Haftungsumfang
1. Bei vom Unternehmer schuldhaft verursachten Schäden außerhalb der Mängelhaftung, haftet der Unternehmer bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Besteht keine Haftpflichtversicherung oder ist diese nicht eintrittspflichtig, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des Rechnungsbetrages des jeweiligen Werkvertrages.
2. Darüber hinausgehend werden Schäden gleich welcher Art vom Unternehmer nur ersetzt,
a) bei groben Verschulden, oder
b) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, oder
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder
e) bei Mängeln, deren Abwesenheit der Unternehmer garantiert hat, oder
f) in den Fällen, in den nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern beim Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Gerichtstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung: Leer/Ostfriesland. Der Unternehmer ist berechtigt, den Besteller an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.